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   BVerwG, 26.11.1981 - 5 C 72.80   

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BVerwG, 26.11.1981 - 5 C 72.80 (https://dejure.org/1981,853)
BVerwG, Entscheidung vom 26.11.1981 - 5 C 72.80 (https://dejure.org/1981,853)
BVerwG, Entscheidung vom 26. November 1981 - 5 C 72.80 (https://dejure.org/1981,853)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • ArgeLandentwicklung

    Aufgabe der Flurbereinigung; Gemeinschaftliche Anlage; Privatweg; Straßen und Wege; Öffentlicher Weg

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  • Wolters Kluwer

    Flurbereinigungsverfahren - Ausweisung eines öffentlichen Weges - Neuordnung des Verfahrensgebietes - Benutzerkreis gemeinschaftlicher Anlagen - Flurbereinigungsplan - Ausweisung eines öffentlichen Weges im Flurbereinigungsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 64, 232
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 25.10.1962 - I C 212.58

    Umfang der Eingriffsbefugnis und Gestaltungsbefugnis der Flurbereinigungsbehörde

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1981 - 5 C 72.80
    Eine Herstellungspflicht der Teilnehmergemeinschaft hinsichtlich dieser Anlagen besteht dagegen nicht (BVerwGE 15, 72 [74]).

    Umgekehrt kann ein öffentlicher Weg gleichzeitig den gemeinschaftlichen Interessen der Teilnehmer dienen, wenn durch ihn die Feldmark erschlossen oder eine Auflockerung der Ortslage erreicht wird (vgl. hierzu BVerwGE 15, 72 [77]).

  • BVerwG, 14.12.1978 - 5 C 52.76

    Veränderung von Hofflächen - Veränderung von Gebäudeflächen - Bebauungsplan -

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1981 - 5 C 72.80
    Wirtschaftliche Bedürfnisse der Gemeindeeinwohner oder Aufgaben, die der Gemeinde als einer öffentlichen Körperschaft obliegen, scheiden für die Anwendung des § 39 FlurbG aus (BVerwGE 15, 12 [74]; Urteil vom 14. Dezember 1978 - BVerwG 5 C 52.76 - [DÖV 1979, 832 = RdL 1980, 39], beide Entscheidungen ergangen zu § 39 FlurbG a.F.).
  • BVerwG, 14.06.1972 - V C 1.72
    Auszug aus BVerwG, 26.11.1981 - 5 C 72.80
    Eine allgemeine Zuständigkeit der Flurbereinigungsbehörde, aus Anlaß eines anhängigen Flurbereinigungsverfahrens auch solche Regelungen zu treffen, die außerhalb ihres im Flurbereinigungsgesetz festgelegten Auftrags liegen und in die Kompetenz anderer Behörden fallen, besteht nicht (BVerwGE 40, 143 [147]).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.1993 - 7 S 1452/92

    Flurbereinigung: Eingriff in eine Hoffläche durch Landbereitstellung für eine

    Zwar könne das Urteil des BVerwG vom 26.11.1981, RdL 1982, 97, dahin verstanden werden, daß beim Eingriff in eine Hoffläche nur eine aus Gründen der Flurbereinigung erforderliche rechtliche Minimalerschließung zulässig sei.

    Bei dem Weg handelt es sich mithin nicht nur um eine öffentliche Straße (§ 40 FlurbG), sondern - bei materieller Betrachtungsweise - zugleich auch um einen Hauptwirtschaftsweg für den landwirtschaftlichen Verkehr und insoweit um eine den Anforderungen des § 39 FlurbG genügende Anlage (vgl. hierzu BVerwGE 15, 72, 77; Urt. v. 26.11.1981, RdL 1982, 97).

    (3) Sollte allerdings nach dem Ergebnis einer erneut durchgeführten Prüfung eine "rechtliche Minimalerschließung" (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 26.11.1981, RdL 1982, 97) durch bloße Einräumung eines Überfahrtrechtes für die übrigen Landwirte der M.-Höfe nicht zureichend sein und auch die von den Klägern angesprochenen verschiedenen Trassenvarianten, sei es aus Kostengründen, Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes oder aus sonstigen flurbereinigungsrechtlich beachtlichen Gründen, nicht realisiert werden können, wäre zugunsten der Führung eines öffentlichen Feldweges durch die Hofstelle der Kläger - und damit auch einer entsprechenden Landbereitstellung - folgendes zu berücksichtigen:.

  • BVerwG, 06.03.1986 - 5 C 36.82

    Anfechtbarkeit eines Wege- und Gewässerplans durch die in ihrer Planungs- bzw.

    Die Herstellung eines verkehrsgerechten, auch zur Aufnahme des ortsüblichen landwirtschaftlichen Verkehrs geeigneten Wegeszustandes gehört vielmehr wie bisher zu den von der Klägerin als Trägerin der Straßenbaulast zu erfüllenden Aufgaben, die als Grund für eine Anwendung des § 39 FlurbG ausscheiden (vgl. BVerwGE 15, 72 [BVerwG 25.10.1962 - I C 212/58]; 64, 232 [BVerwG 26.11.1981 - 5 C 56/80]).

    Eine Herstellungspflicht der Teilnehmergemeinschaft und eine Pflicht zur vorherigen Ausweisung der Straße als gemeinschaftliche Anlage lassen sich daraus nicht herleiten (vgl. BVerwGE 15, 72 [BVerwG 25.10.1962 - I C 212/58]; 64, 232 [BVerwG 26.11.1981 - 5 C 56/80]).

  • BVerwG, 08.09.1988 - 5 C 8.85

    Landeskultur - Landentwicklung - Förderung - Zweitflurbereinigung - Vereinfachte

    Er ergänzt - und konkretisiert - lediglich den in § 37 FlurbG allgemein festgelegten Handlungsrahmen (BVerwGE 15, 72 [BVerwG 25.10.1962 - I C 212/58]; 64, 232 [BVerwG 26.11.1981 - 5 C 56/80]; Quadflieg, a.a.O., § 39 FlurbG Rdnr. 3) und kann wie die dort getroffene Regelung nicht dazu benutzt werden, die in anderen Bestimmungen des Gesetzes niedergelegten Flurbereinigungszwecke, auf die § 39 Abs. 1 Satz 1 FlurbG mit dem seit dem In-Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vom 15. März 1976 (BGBl. I S. 533) geltenden allgemeinen Vorbehalt "soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert" selbst Bezug nimmt, im Widerspruch zu diesen Bestimmungen zu erweitern.

    Abgesehen davon fallen auch Straßen, die ebenfalls seit 1976 in § 39 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ausdrücklich erwähnt sind, unter diese Vorschrift nur dann, wenn sie - gegebenenfalls auch als öffentliche Straßen (vgl. BVerwGE 15, 72 [BVerwG 25.10.1962 - I C 212/58]; BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1978 - BVerwG 5 C 52.76 - DÖV 1979, 832>; BVerwGE 64, 232 [BVerwG 26.11.1981 - 5 C 72/80]) - die Merkmale einer gemeinschaftlichen Anlage erfüllen.

  • BVerwG, 15.12.1988 - 5 C 2.84

    Öffentliche Anlagen - Bereitstellung von Land - Planerische Voraussetzungen -

    Unbeschadet des Umstandes, daß in den Wege- und Gewässerplan nach § 41 Abs. 1 FlurbG neben gemeinschaftlichen auch alle öffentlichen Anlagen (wie öffentliche Wege und Straßen) aufgenommen werden, hat der planfestgestellte Wege- und Gewässerplan konstitutive Bedeutung und damit Konzentrationswirkung nach § 41 Abs. 5 FlurbG (zu ihr BVerwGE 74, 1 [BVerwG 06.02.1986 - 5 C 40/84]) nur für solche - gegebenenfalls auch öffentliche (BVerwGE 64, 232 mit weiteren Nachweisen) - Anlagen, die dem Zweck der Flurbereinigung dienen (ebenso Hegele, a.a.O., § 41 RdNr. 18; Quadflieg, a.a.O., § 41 FlurbG RdNr. 55 ).

    Dies ist gerade im Verhältnis zum Planungsrecht der Gemeinden im Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des § 41 FlurbG im Jahre 1976 hervorgehoben (BT-Drucks. 7/3020 S. 45 zu 14.) und vom erkennenden Senat darüber hinaus auch für die Rechtslage seit dem Inkrafttreten dieser Änderung bereits allgemein klargestellt worden (BVerwGE 64, 232 [BVerwG 26.11.1981 - 5 C 72/80]; zur Rechtslage vor dieser Änderung s. BVerwGE 57, 31 [BVerwG 26.10.1978 - 5 C 85/77] sowie Urteil vom 14. Dezember 1978 - BVerwG 5 C 52.76 - RdL 1980, 39/40>).

  • BVerwG, 30.09.1992 - 11 C 8.92

    Flurbereinigung - Abfindung - Abfindungsgrundstück - Abfindungsflurstück

    Zuzustimmen ist dem Flurbereinigungsgericht auch darin, daß die aus § 44 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 FlurbG folgende Pflicht zur Grundstückserschließung (dazu s. BVerwGE 64, 232 ) nicht nur durch die Anbindung der den Teilnehmern gegebenen Ersatzgrundstücke an von diesen aus unmittelbar erreichbare, sei es von Anfang bestehende, sei es nach § 37 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 39 und 42 FlurbG neu geschaffene, Wege erfüllt werden kann.
  • BVerwG, 25.04.1985 - 5 C 49.82

    Wegerecht auf Grund der Anordnungen eines Zusammenlegungsplans nach

    Sie muß sich vielmehr in jedem Fall auf eine konkrete Vorschrift des Flurbereinigungsgesetzes stützen können, die die einzelne Maßnahme zuläßt (Urteil vom 13. November 1958 - BVerwG 1 C 132.57 - [BVerwG 13.11.1958 - I C 132/57]; BVerwGE 15, 72 [BVerwG 25.10.1962 - I C 212/58]; 40, 143 [BVerwG 14.06.1972 - V C 75/71]; vgl. auch BVerwGE 41, 170 [BVerwG 16.11.1967 - V C 3/72]; 64, 232 [BVerwG 26.11.1981 - 5 C 56/80]).

    Regelt die Flurbereinigungsbehörde die Benutzung eines Wirtschaftsweges nicht öffentlich-rechtlich (zu den Voraussetzungen hierfür s. BVerwGE 64, 232), sondern wie hier im Rahmen der Bestellung einer zivilrechtlichen Dienstbarkeit, so bestimmen sich von dem Zeitpunkt an, in dem der neue Rechtszustand eingetreten (§ 61 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 62 bis 64 FlurbG, die nach Maßgabe der §§ 92 Abs. 2 und 101 FlurbG auch auf die beschleunigte Zusammenlegung anwendbar sind) und mit ihm die im Flurbereinigungsplan (Zusammenlegungsplan) vorgesehene Dienstbarkeit rechtlich entstanden ist, die Beziehungen zwischen den daraus Berechtigten und Verpflichteten ausschließlich nach bürgerlichem Recht.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.10.2006 - 8 C 10540/06

    Fehlende Antragsbefugnis eines Flurbereinigungsteilnehmers im

    Denn auch der Flurbereinigungsplan selbst kann Teile des im gemeinschaftlichen Interesse der Teilnehmer geschaffenen Wegenetzes dem öffentlichen Verkehr eröffnen (s. BVerwGE 64, 232).
  • BVerwG, 29.07.2010 - 9 B 51.10

    Ausbau einer Ortsstraße im Rahmen der Flurbereinigung

    Ist diese Voraussetzung gegeben, liegt eine gemeinschaftliche Anlage i.S.d. § 39 Abs. 1 FlurbG vor, unabhängig davon, ob es sich um eine private oder um eine der Öffentlichkeit gewidmete Straße handelt (Urteile vom 25. Oktober 1962 - BVerwG 1 C 212.58 - BVerwGE 15, 72 und vom 26. November 1981 - BVerwG 5 C 72.80 - BVerwGE 64, 232 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.1990 - 7 S 2739/89

    Zum Eingriff in eine Hoffläche durch Flurbereinigung; hier: Ausweisung eines

    Es handelt sich nach alledem nicht nur um eine - wie im Flurbereinigungsplan ausgewiesen -- öffentliche Straße (§ 40 FlurbG), sondern - bei materieller Betrachtungsweise - zugleich auch um einen "Hauptwirtschaftsweg für den landwirtschaftlichen Verkehr" und damit insoweit um eine den Anforderungen des § 39 FlurbG genügende Anlage (vgl. hierzu BVerwGE 15, 72, 77; Urt. v. 26.11.1981, RdL 1982, 97).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.02.2010 - 70 A 3.09

    Flurbereinigungsverfahren; Hebung von Vorschüssen auf die Teilnehmerbeiträge;

    Wirtschaftliche Bedürfnisse der Gemeindeeinwohner oder Aufgaben, die der Gemeinde als einer öffentlichen Körperschaft obliegen, genügen insoweit nicht (vgl. nur BVerwG, Urteil v. 26. November 1981 - 5 C 72.80 -, BVerwGE 64, 232 ff. m.w.N.; zur Zweckerforderlichkeit für das konkrete Flurbereinigungsverfahren vgl. auch Urteil v. 21. Januar 1988 - 5 C 5.84 -, BVerwGE 79, 9 ff., hier zit. nach juris Rn 20 ff., 27 f.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.06.2016 - 8 K 4/14

    Erschließung von Abfindungsflurstücken im Flurbereinigungsverfahren

  • BVerwG, 03.06.1987 - 5 B 74.86

    Kein Anspruch der Gemeinde auf Zuweisung bestimmter Grundstücksflächen für

  • OVG Niedersachsen, 21.09.2010 - 15 KF 5/08

    Gegebenheit der Zweckbestimmung von Maßnahmen als Voraussetzung für einen

  • BVerwG, 21.03.1990 - 5 CB 36.89

    Vorschriftsmäßige Besetzung eines Flurbereinigungsgerichts - Fälschliche Annahme

  • VGH Bayern, 25.03.2004 - 13 A 01.1464
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.05.2015 - 70 A 10.12

    Bodenordnungsverfahren; Ausführungskosten; Vorschuss; erforderliche Aufwendungen;

  • VGH Bayern, 12.04.2010 - 13 A 09.632

    Berücksichtigung eines hohen Pachtzinses als besondere Verwertungsoption in der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.07.2009 - 70 S 2.08

    Ausbau einer Gemeindestraße - vorläufiger Rechtsschutz von Anliegern gegen

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